Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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Zweyter Theil. Sechster Titel,

§. 10.

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Un allen Orten, wo Messen, oder stark besuchte Bißiß und andre Märkte eingeführt sind, soll eine Deputation die niedergesetzt werden, welche aus Mitgliedern des orden Pun lichen Gerichts- und Policeymagistrats, und aus Hand neh lungserfahrnen bestehen, mit den nöthigen Unterbedien ten versehen seyn, und so lange die Messe oder der Markt dauert, täglich Vor- und Nachmittags an einem dazu schicklichen Orte fich versammeln soll. Die nähere Beniff fassung dieser Deputation, aus wie vielen und welchen Mitgliedern und Subalternen sie bestehn, und wo fie ihre Versammlungen zu halten habe, soll nach den beson dern Umständen jeden Handlungsorts, besonders regu lirt werden.

§. II.

Ben diefer Deputation follen alle Prozesse, welche während der Messe oder des Markts über Handlungsge schäfte entstehn, wobey ein auswärtiger Kaufmann, es fen als Kläger, oder Beklagter, oder Adcitat und litis denunciat interesfiret, angebracht und instruirt werden.

. 12.

Die Instruktion geschiehet vor der versammleten De putation; wenn aber die Geschäfte sich häufen, oder eine Sache weitläuftiger als gewöhnlich zu werden scheint, so steht dem Dirigenten der Deputation fren, dergleichen Instruktionen einzlen Mitgliedern derselben, mit Zuge bung verendeter Protokollführer, zu übertragen.

§. 13.

Wenn die angebrachte Rechtssache sich nicht etwa zu einem der im III. und IV. Titel dieses Theils beschrieb nen ganz summarischen Prozesse qualificirt, so finden ben der Instruktion die Regeln des ordentlichen Prozesses in­ter praefentes in allen wesentlichen Stücken Anwen dung; doch müssen daben folgende Ausnahmen beobach

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