von Merkantilsachen.
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1) Es bedarf nicht der Unweisung besondrer Rechtss Ote Viesistenten für die Partheyen, sondern der Richter besorgt putation die Instruksion allein ex officio, und muß also auch das officio wahrs ordent Punctum juris in Ansehung beyder Theile ex Hand nehmen. Dagegen steht den Partheyen, besonders den rbedien fremden Kaufleuten fren, sich selbst einen Beystand mits Markt zubringen; welcher jedoch entweder mit ihnen in einem m daju ber nähern Part. I. Tit VIII.§. 19. beschriebnen Verhält re Vernisse stehen, oder wenigstens von ihrem Metter, d. H. welchen ebenfalls ein Kaufmann, oder wenn sie der landessprache wo sie nicht mächtig sind, ein beyder Sprachen kundiger Dolls metscher, keinesweges aber ein andrer unbefugter Profus rator oder Confulent seyn muß.
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2) Die Termine und Fristen müssen um so viel mehr abgekürzt werden, als beyde Theile in Person oder doch durch ihre Handlungsbedienten, Faktors und andre ders gleichen zuläßige Generalbevollmächtigte zugegen sind, und die Sache ein erst vor kurzer Zeit vorgefallnes Ges fchäfte zum Grunde hat.
§. 14.
Der sich meldende Kläger muß daher so fort umständ lich zum Protokoll vernommen, nach den Vorschriften Tit. III. Part. I. über die zum Grunde seiner Forderung liegende Facta und deren Beweißmittel, über den legitis mationspunkt, und über die von Beklagten vermuthlich entgegen zu sehenden Einwendungen gehörig examinirt; und solchergestalt die Klage zum Protokoll ordnungsmäss sig instruirt werden.
§. 15.
Dieses Klageprotokoll oder ein Extrakt desselben ( wenn nemlich in dem Hauptprotokoll Memonstrationen und Vorhaltungen, welche nach Maaßgabe§. 6. und 7. Tit. III. Part. I. dem Kläger ex officio gemacht worden, vorkommen,) muß das Gericht, nebst getreuen Abschrif ten von den etwa bengebrachten Urkunden, dem Beklags ten communiciren; und denselben zu einem Termin, wors
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