Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Sechster Titel,

inn er sich auf die Klage zu erklären, und weitere Invern struktion zu gewarten habe, vorladen.

§. 16.

Die Vorladung geschieht zwar durch ein schriftliches von den anwesenden Mitgliedern des Gerichts zu vollzie hendes Defret, welches aber nicht förmlich ausgefertiget werden darf; sondern dem Beklagten durch den vereyde ten Gerichtsborhen insinuirt, und von diesem, wie die Insinuation geschehen, zum Protokoll angezeigt wird.

§. 17.

Der Termin ist praejudicialis, und muß nach Be wandniß der Umstände so furz als möglich, und nicht leicht über vier und zwanzig Stunden hinausgesetzt; aud dem Dekret die vorschriftsmäßige Warnung, wegen der Fol gen des ungehorsamen Aussenbleibens, bengefüget werden. §. 18.

Eine Prorogation dieses Termins findet nur alsdenn statt, wenn der Beklagte wirklich erhebliche Ehehaften anzeigt, auch solche zugleich gehörig bescheinigt. Mehr als einmal fann jedoch dergleichen Prorogation nicht z gestanden werden.

§. 19.

Den Termin muß der Beklagte schlechterdings pers sönlich abwarten, und die Vertretung selbst durch einen nach der Vorschrift§. 19. Tit. VIII. Part. I. qualificirten Bevollmächtigten ist nur alsdenn zuläßig, wenn der Be klagte die Messe oder den Markt nicht persönlich, sondern nur durch einen Faktor, Handlungsbedienten oder an dern dergleichen Bevollmächtigten besucht hat; oder wenn er zwar am Orte gegenwärtig ist, zugleich aber sehr erhebliche Umstände, welche ihn an der persönlichen Benwohnung der Instruktion verhindern, anführt, und gehörig bescheinigt.

§. 20.

Bleibt in dem angestandnen Termin der Beklagte tingehorsamlich aufsen, so wird solches zum Protokoll

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