von Merkantilsachen.
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Fere J vermerkt; die Contumacialresolution wie gewöhnlich abs gefaßt, und vollzogen; folche dem gegenwärtigen Klåger sofort publicirt; dem Beklagten aber Abschrift davon, ftliches durch den Gerichtsbothen, statt der Publikation, zu vollzie gestellt.
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§. 21.
Gegen dergleichen Contumacialresolution findet zwar bas Part. I. Tit. XIV. Sect. III. beschriebne Rechtsmittel statt; jedoch mit der Einschränkung, daß der Beklagte fich, statt zehn Tagen, innerhalb vier und zwanzig Stunden, von der Zeit an, wo ihm die Abschrift der Resolution zugestellt worden, bey dem Gericht melden, und von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen muß. §. 22.
Erscheint hingegen der Beklagte, so muß er zuförs derst allein, und ohne Benseyn des Klågers, mit seiner Antwort auf die Klage, und seine dagegen habenden Einwendungen, nach Anleitung des Tit. VII. Part. I. zum Protokoll vernommen werden.
§. 23.
Alsdenn wird der Kläger Herben geruffen, demselben das über die Antwort des Beklagten aufgenommene Protokoll, oder ein Ertrakt desselben,( wenn nehmlich in dem Hauptprotokoll ein oder andrer Umstand, welcher nach der Vorschrift Part. I. Tit. VII.§. 8 und 11. in das Separatprotokoll gehören würde, vorgekommen wåre) langsam und deutlich vorgelesen; Punkt für Punkt, wo es nöthig ist, erklärt; er mit seiner Erwiederung darauf gehört; solchergestalt, mit Zusammennehmung beyder Theile, jedes zur Sache erhebliche Factum ordentlich auseinander gesezt, und der Status controverfiae res gulirt.
§. 24.
Anfragen über die Erheblichkeit oder unerheblichkeit eines streitigen Faci sollen nur alsdenn zuläßig seyn, wenn die Sache an sich sehr zweifelhaft ist, und zur
Auss mitte: