Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Sechster Titel,

mittelung eines solchen Fachi nur auswärtige und entfern son te Beweißmittel angegeben werden. Ist hiernach der fen; gleichen Anfrage unvermeidlich, so muß solche von dem gebr instruirenden Gericht,( welches ohnehin, der Regel nach solch ein Untergericht ist, an das vorgefeßte Obergericht schleunigst erlassen, und von diesem zwar die Vorschrift ig Part. II. Tit. I.§. 1o. feqq. gehörig beobachtet; die Ro folution aber ganz vorzüglich beschleuniget werden.

§. 25.

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Ben Aufnehmung der Beweismittel selbst sind die im folg ersten Theile enthaltnen Vorschriften zu beobachten; nur mit dem Unterschiede, daß

1) Da hier den Partheyen keine besondre Rechtsaf sistenten zugegeben werden, auch deren Zuziehung bes dem Zeugenverhdr nicht geschehen könne; und dagegen, wenn die Sache mehr als hundert Thaler betrift, ben Untergerichten der ersten Klasse, zwey Gerichtsdeputirten, nebst dem verendeten Protokollführer, zu dieser Zeugen vernehmung abgeordnet werden sollen;

2) Daß wenn die abzuhörenden Zeugen an eben dem Orte, wo das Gericht seinen Siz hat, befindlich sind, es einer förmlichen schriftlichen Citation derselben nicht bedürfe; sondern sie bloß durch den vereydeten Gerichts bothen mündlich verzuladen, und diesem der Auftrag dazu, durch ein zwar schriftlich abgefaßtes, aber nicht expedirtes Dekret, durch dessen Vorzeigung er sich allen falls gegen die Vorgeladnen legitimiren könne, zu ma chen sey.

26.

Wenn eine Parthey Beweißmittel in Vorschlag bringt, deren Aufnehmung mit beträchtlichem Zeitveriu ste verknüpft seyn würde, z. E. wenn die Edicion eines Dokuments von einer dritten ausserhalb dem Size des Gerichts wohnhaften Person gefordert wird, oder wenn auswärtige weit entfernte Zeugen vorgeschlagen werden; so kann zwar das Gericht dergleichen Beweißmittel, wenn

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