von Merkantilsachen.
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entfern sonst das streitige Factum erheblich scheint, nicht verwers ach den fen; es muß aber die Part. I. Tit. XXII.§. 15. feqq. ges on dem gebne Vorschrift, wegen des Juramenti calumniae, in el nach folchem Falle genau beobachtet; die an die fremden Judirgericht cia zu erlaffenden Requifitiones ganz vorzüglich beschleus erschrift nigt, und darinn jedesmal, daß sie einen Mercantilpros die Rozeß betreffen, ausdrücklich angezeigt werden.
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Alle Gerichte in Königlichen landen sollen schuldig bes seyn, dergleichen Requisitionen auf das promteste zu folgen; und diejenigen, welche sich darunter fäumig fins den lassen, sollen deshalb auf die Anzeige des instruírens den Gerichts, oder wenn sonst die Sache zur Kenntniß der vorgesetzten Obern Instanz gelangt, ex officio nachs brücklich bestraft werden.
§. 27.
Uebrigens muß das instruirende Gericht die Stiftung eines Vergleichs, so wie überhaupt, also insonderheit alsdenn, wenn entweder nach Maaßgabe§. 24. eine Ans frage an das Obergericht nothwendig, oder wenn auf auswärtige und entfernte Beweißmittel nach Maaßgabe §. 26. provocirt wird, sich ganz vorzüglich angelegen seyn laffen.
§. 28.
Nach geschloßner Instruktion in facto und fruchtlos gebliebnem Versuch der Sühne müssen die Akten sofort zur Abfaffung des Erkenntnisses vorgelegt werden; und follen in diesem Prozeß rechtliche Deductiones der Regel nach nicht statt finden. Wenn jedoch die Partheyen fols ches verlangen, oder auch, wenn in wichtigern Sachen der Richter ben der Instruktion wahrgenommen hat, daß es ben deren Entscheidung auf eine zweifelhafte Rechtss frage wirklich ankommen dürfte, so sollen benden Theis len Aßistenten zugeordnet, und denselben die Akten vors gelegt werden, um die Deductiones in jure nach der Vors fchrift Tit. XII Part. I. ungefäumt entweder zum Protos koll zu geben, oder schriftlich einzureichen. Es ist aber
als: