Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Sechster Titel,

alsdenn die Sache dergestalt zu fassen, daß die Vorle gung der Aften durch die Einbringung dieser Deduktio nen höchstens nicht über drey Tage, nach geschloßner Instruktion, aufgehalten werde. §. 29.

Das Erkenntniß muß, wenn solches nicht etwa durch eine Anfrage an die Gefeßkommißion aufgehalten wird, innerhalb vier und zwanzig, oder wenn die Sache sehr weitläuftig ist, innerhalb acht und vierzig Stunden, nach erfolgter Vorlegung der Aften, abgefaßt, und den Par theyen durch den vorigen Deputatum, welcher sie zudem Ende im voraus bestellen muß, publicirt werden. Bleibt eine oder die andre Parthen daben aussen, so wird das Erkenntniß in Ansehung ihrer für publicirt angenommen, und derselben die Abschrift davon durch den Gerichtsdie ner oder Bothen zugeschickt.

§. 30.

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Gegen dergleichen Erkenntniß steht die Appellation sung beyden Theilen eben so, und in eben den Fällen offen, wo solche gegen ein im ordentlichen Prozesse ergangnes Urtel zuläßig ist.

§. 31.

Dieses Rechtsmittel muß jedoch derjenige, welcher sich desselben bedienen will, entweder gleich ben der Publi kation des Urtels oder wenigstens vier und zwanzig Stum den nachher, bey dem instruirenden Gerichte zum Proto foll anmelden; zu welchem Ende der Deputatus die Par thenen, gleich ben der Publikation über ihre dießfällige Befugniß, die zur Appellation offen stehende Frist, und die rechtlichen Folgen der unterbleibenden Anmeldung auf die Part. II. Tit. I.§. 50. vorgeschriebne Art gehörig bedeuten, und wie solches geschehen, zu den Akten regi striren muß.

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§. 32.