Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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von Merkantilsachen.

§. 32.

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Die Instruktion des Appellatorii gehört, der Regel loßna nach, ohne Unterschied der Fälle für den Richter der ers ten Instanz

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Wenn jedoch der bey der Sache als Appellant oder Appellat intereßirende fremde Kaufmann selbst darauf antrüge, oder es sich nach dem Antrage des Gegners he fet ausdrücklich gefallen lieffe: daß diefe Instruktion bey dem Obergericht geschehen solle; so muß solchem zwar deferirt werden. Es findet aber alsdenn das abgekürzte Merkantilverfahren nicht ferner statt, sondern die Sache. wird( wenn es nicht eine blosse Bagatellfache betrift,> wie jeder andre ordentliche Prozeß in Appellatorio bes handelt; folglich wenn die Appellationsansage nach der Vorschrift Part. II. Tit. I.§. 52. gehörig aufgenommen worden, mit Einsendung der Akten an das Obergericht, und von diesem mit der weitern Instruktion, den Anweis fungen§. 53. feqq. 1. c. gemäß, verfahren. §. 34.

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Verbleibt hingegen die Instruktion der Sache ben dem Untergericht, so muß dazu, wenn daffelbe ein fors mirtes Collegium ausmacht, jedesmal ein andrer Depu­tatus, als der die vorige Instanz instruirt hat, bestelle werden. Auch sind alsdenn den Partheyen daben, wenn fie es ausdrücklich verlangen, oder der Richter nach den . 28. beschriebnen Umständen solches selbst nöthig findet, Asistenten, jedoch nur zu dem Behuf anzuweisen, daß fie ben der Instruktion, welche jedesmal zum Protokoll geschehen muß, dem Deputirten des Gerichts aßistiren, ihn kontrolliren, und das Punctum juris für die Pars theyen wahrnehmen.

35.

Der Deputatus muß den Appellanten so gleich ben Anmeldung der Appellation umständlich zum Protokoll vernehmen: worinn seine Beschwerden eigentlich beste.

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