Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Sechster Titel,

hen, und was er zur Unterstüßung derselben, etwa an zuführen habe.

§. 36.

Verlangt der Appellant eine längere Frist zur Ausfüß rung dieser seiner Beschwerden; so muß ihm solche, jedoch niemals weiter, als höchstens bis auf den dritten Tag nach geschehner Anmeldung der Appellation, verstatte werden.

§. 37

Die Aufnehmung dieses Appellationsprotokolls go schieht, wenn die Anmeldung des Rechtsmittels gleidh ben der Publikation erfolgt, noch von dem Deputato de ersten Instanz; sonst aber muß solche schon von dem zur Instruktion des Appellatorii nach§. 34. ernannten neuen Deputirton besorgt werden.

§. 38.

und

Das aufgenommene Appellationsprotokoll, wird alsdenn dem Appellaten in Abschrift communicirt, derselbe durch ein auf diese Abschrift vermerktes Dekret zum Instruktionstermine vorgeladen. Dieser Termin muß, wenn der Appellant nichts neues in Facto angeführt hat, auf den folgenden, sonst aber auf den dritten Tag anberaumt werden.

§. 39.

In dem Instruktionstermin muß, wenn nichts neues in Facto vorgekommen ist, der Appellant darüber: ob und was er zur Unterstüßung des vorigen Erkenntnisses und zur Widerlegung der von dem Gegner erhobnen Be schwerden, annoch benzubringen habe, zum Protokoll vernommen; wenn aber eine neue Instruktion in Fado erforderlich ist, damit nach der Vorschrift Part. I. Tit. XIV,§. 36. feqq. unter gehöriger Rücksicht auf die in gegenwärtigem Titel§. 25. feqq. enthaltnen Bestimmun gen verfahren; auch wegen der Deduktionen in jure bie Anweisung§. 28, beobachtet werden.

§. 40.

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