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von Merkantilsachen.s
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Alsdenn muß das inftruirende Untergericht die Aften schleunigst an das Obergericht einsenden, und daß solche lusfüß eine Mercantilsache betreffen, so wohl auf dem Couvert, jedoch als in dem Bericht selbst, ausdrücklich bemerken.
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§. 41.
Das Obergericht muß die Sache unverzüglich vors nehmen; den nächstfolgenden Gerichtstag das Erkennts niß abfaffen, und solches an den instruirenden Unterrich ter zur Publikation ungesäumt remittiren. Den Präsis denten der Collegiorum liegt vorzüglich ob, auf die Bes Eato da schleunigung solcher Erkenntnisse alles Ernstes zu invis giliren.
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§. 42.
Zur Publikation des Appellationsurtels, werden die Parthenen durch den Gerichtsbothen mündlich bestellt; und demjenigen, welcher daben etwa aussen bleibt, die Abschrift davon statt der Publikation zugefertiget; übris gens aber beyden Theilen von dem ihnen dagegen noch offen stehenden Revisorio, Nachricht gegeben.
§. 43.
Will nun eine Parthen sich dieses Rechtsmittels an noch bedienen, so muß solches von ihr entweder alsbald, oder längstens innerhalb 24 Stunden nach publicirten Appellationsurtel, bey dem instruirenden Unterrichter, zum Protokoll angemeldet; der Revident, worinn feine tniffes, Beschwerden eigentlich bestehen, so fort nåber vernom inen; hiernächst Akta ohne weiteres Verfahren, auf die 40. vorgeschriebene Art an den Revisionsrichter, uns mittelbar eingesendet, von diesem das Urtel nach Bors fchrift§. 41. ganz vorzüglich beschleuniget, und zur ges wöhnlichen Publikation an den Unterrichter remittire werden.
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§. 40
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$ 44.
Wenn III. aus einem Affecuranzcontrafte, zwischen ben Interessenten Streit entsteht, so soll die Sache in erster Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th.