Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Zweyter Theil. Sechster Titel,

erster Instanz, vor Schiedsrichtern verhandelt, und ens schieden werden.

§. 45.

Diese Schiedsrichter müssen von den Partheyen, und zwar von jedem Theile, einer oder mehrere erwählt werden; es muß jedoch allemal ein Rechtsgelehrter dar unter befindlich seyn, welcher das Protokoll führen, und auf Beobachtung der erforderlichen Legalitäten ben da Instruktion, Acht haben muß.

§. 46.

über

Ben diesen erwählten Schiedsrichtern, muß also de Kläger mit seiner Klage zum Protokoll vernommen; alle Umstände der Sache in Facto, und die daraus ent stehenden Gründe feiner Forderung umständlich exami nirt; und von ihm die Affecuranzpolice, nebst allen übri gen zur Sache gehörigen Schriften, Papieren und Urkunden, auch nach Befinden der Umstände, die von dem verendeten Dispacheur gefertigte Rechnung, besag ten Schiedsrichtern vorgelegt, und eingehändigt werden.

§. 47.

Die Schiedsrichter müssen alsdenn, den Beklagten eben so mit seiner Antwort vernehmen; und wenn sich daraus ergiebt, worauf es bey der Sache eigentlich an Fommt, fich angelegen seyn lassen, einen Vergleich uns ter den Partheyen zu stiften, und die Entschädigung ab lenfalls nach der Rechnung des vereydeten Dispacheur, gütlich zu reguliren.

§. 48.

In Entstehung der Sühne, müssen die streitigen Facta, durch Abhörung der darüber benannten Zeugen oder Aufnehmung der sonstigen Beweismittel, ins licht gefeßt, und so denn von den Schiedsrichtern ein Spruch. gefällt werden.

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