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von Merkantilsachen.
§. 49.
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Können sich die Schiedsrichter darüber nicht vereinis sgen, so müssen sie einen Obmann wählen, dessen Stimme so denn den Ausschlag geben soll.
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§. 50.
Wenn die Partheyen sich daben beruhigen, so hat diefer Spruch alle Kraft und Würkung eines Judicati; und muß von dem ordentlichen Richter, auf Anrufen des obsiegenden Theiles, in Exekution gesetzt werden.
§. 51.
Wenn aber ein oder andrer Theil, sich bey dem Schiedsrichterlichen Urtel nicht beruhigen will; so muß er innerhalb zehn Tagen, nach dessen Publikation, die Appellation dagegen ben den dieserhalb jeden Orts vers ordneten, oder noch zu verordnenden Appellationsgerich ten anmelden; welche die verhandelten Akten von den Schiedsrichtern einfordern, und wegen fernerer Instruks tion des Appellatorii, das nöthige, nach Beschaffenheit der Sache, je nachdem sich solche zum ordentlichen, oder zu einem der summarischen Prozesse qualificirt, gehörig verfügen müssen.
52.
Ben demjenigen, was hierauf erkannt wird, soll es lediglich sein Bewenden haben, und die Revision dages gen nicht zuläßig seyn.
Siebenter Titel.
Vom Verfahren in Poffefforio fummariiffimo und Spoliensachen.
§. 1.
Das Poffefforium fummariiffimum findet statt, wenn
Jemand in dem Befiß einer Sache oder Rechts beunrus higet, oder wenn er dieses Besißes neuerlich heimlicher oder gewaltsamer Weise entsetzt worden. F 2
§. 2.