84 Zweyter Theil. Siebenter Titel,
§. 2.
Dient
daß b
Mer über dergleichen Störungen oder Beraubun gen seines Besitzes zu klagen hat, muß sich, wie gewöhnleiste lich, bey dem Gericht melden, und von diesem nach der Borschrift Part. II. Tit. II.§. 4. an einen Deputatum zur weitern Instruktion verwiesen werden.
§. 3.
Dieser Instruent muß den Kläger über die Fada, worauf es bey der Sache ankommt; so fort gehörig var nehmen; seine Erkundigungen aber besonders darauf richten: ob Kläger sich würklich zuletzt im ruhigen und ungestörten Besitz befunden; und ob er darinn von dem Beklagten turbirt, oder dessen heimlich und mit Gewalt entsetzt worden. Hierüber muß er sich die erforderlichen Beweißmittel bestimmt angeben, auch solche, in so fern sie der Kläger zur Hand hat, so fort beybringen lassen; übrigens aber sich ben Factis, welche bloß den Titel des Besißes und das Jus poffidendi felbst betreffen, nicht aufhalten.
§ 4.
Beri
taun
daß
erfar
bem
der
aus
Der
tig
Ver
hen
Dieses Informationsprotokoll, muß der Deputatus aller dem Gericht, so wie es von ihm aufgenommen ist, ein reichen.
§. 5.
Das Gericht muß dies Protokoll dem Beklagten schleunigst zufertigen, und demselben, wenn der letzte ruhige Besiz des Klägers, einigermaaßen bescheinigt ist, aufgeben, ben einer verhältnißmäßigen Strafe sich aller fernern Turbationen zu enthalten, auch die etwa abge pfändeten Stücke, gegen Bezahlung des Pfand und Futtergeldes, so fort falvo jure zu restituiren. Hat aber der Kläger seinen Befih mit nichts bescheiniget, so muß beyden Theilen, unter gleichmäßiger Androhung einer folchen Strafe anbefohlen werden, sich bis zur Unters suchung des streitigen Befizes und aller Actuum poffef fionis zu enthalten; und einem benachbarten Gerichtsbe
Dienten,
rio
erfor
Der
mit
der
fein
entr
bor
enth
lade
eber