Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
84
Einzelbild herunterladen

84 Zweyter Theil. Siebenter Titel,

§. 2.

Dient

daß b

Mer über dergleichen Störungen oder Beraubun gen seines Besitzes zu klagen hat, muß sich, wie gewöhnleiste lich, bey dem Gericht melden, und von diesem nach der Borschrift Part. II. Tit. II.§. 4. an einen Deputatum zur weitern Instruktion verwiesen werden.

§. 3.

Dieser Instruent muß den Kläger über die Fada, worauf es bey der Sache ankommt; so fort gehörig var nehmen; seine Erkundigungen aber besonders darauf richten: ob Kläger sich würklich zuletzt im ruhigen und ungestörten Besitz befunden; und ob er darinn von dem Beklagten turbirt, oder dessen heimlich und mit Gewalt entsetzt worden. Hierüber muß er sich die erforderlichen Beweißmittel bestimmt angeben, auch solche, in so fern sie der Kläger zur Hand hat, so fort beybringen lassen; übrigens aber sich ben Factis, welche bloß den Titel des Besißes und das Jus poffidendi felbst betreffen, nicht aufhalten.

§ 4.

Beri

taun

daß

erfar

bem

der

aus

Der

tig

Ver

hen

Dieses Informationsprotokoll, muß der Deputatus aller dem Gericht, so wie es von ihm aufgenommen ist, ein reichen.

§. 5.

Das Gericht muß dies Protokoll dem Beklagten schleunigst zufertigen, und demselben, wenn der letzte ruhige Besiz des Klägers, einigermaaßen bescheinigt ist, aufgeben, ben einer verhältnißmäßigen Strafe sich aller fernern Turbationen zu enthalten, auch die etwa abge pfändeten Stücke, gegen Bezahlung des Pfand und Futtergeldes, so fort falvo jure zu restituiren. Hat aber der Kläger seinen Befih mit nichts bescheiniget, so muß beyden Theilen, unter gleichmäßiger Androhung einer folchen Strafe anbefohlen werden, sich bis zur Unters suchung des streitigen Befizes und aller Actuum poffef fionis zu enthalten; und einem benachbarten Gerichtsbe

Dienten,

rio

erfor

Der

mit

der

fein

entr

bor

enth

lade

eber