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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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bom Poffefforio fummariiffimo. 85

dienten, muß der Auftrag geschehen, dafür zu sorgen, raubun daß diesem Befehle, von beyden Theilen ein Genüge ges gewöhnleistet werde.

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§. 6.

In eben dieser Verordnung auf die Klage, muß das Gericht einen Termin, zur Instruktion der Sache anbes raumen, und den Beklagten dazu unter der Warnung, daß bey seinem Aussenbleiben, in contumaciam wider ihn erkannt werden würde, vorladen.

§. 7.

Ob dieser Termin an ordentlicher Gerichtsstelle, vor on dem dem nach§. 2. ernannten Deputato Collegii anzusehen; Sewalt oder die Sache auf localcommißion zu richten, und ein rlichen auswärtiger Commißarius dazu zu benennen sen, muß so fern der Richter nach Beschaffenheit der Umstände vernünfs laffen; tig beurtheilen.

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§. 8.

Zu diesem Termin muß der Beklagte, jedesmal in Person oder durch einen Part. I. Tit. VIII.§. 19. beschriebe nen Bevollmächtigten zu erscheinen vorgeladen werden; utatus allermaaßen der Prozeß inter abfentes ben dem Poffeffo­rio fummariiffimo, welches vorzügliche Beschleunigung erfordert, niemals statt finden soll.

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§.9.

In dieser Verordnung auf das Klageprotokoll, muß der Beklagte zugleich angewiesen werden, die Beweiß mittel und insonderheit die Zeugen, wodurch er entwes der die Angaben des Klägers widerlegen, oder sonst zu abge seiner Berthendigung gereichende Facta darthun will, entweder mit zum Termine zu bringen, oder sie zeitig vor dem Termine, ihrem Namen, Charakter nnd Aufs enthalte nach, anzuzeigen, damit dieselben dazu vorges laden werden können.

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§. 10.

In wie fern, die vom Klåger benannte Zeugen, ebenfalls zum Termine mit vorzuladen, oder deren Abs

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