Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
86
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86 Zweyter Theil. Siebenter Titel,

hörung schon vorläufig zu verfügen, muß von dem nach Richter nach jedesmaliger Beschaffenheit der Umstände find beurtheilt werden.

§. 1 1.

Dem der

Wenn in dem anberaumten Termine, der Beklagte ich nicht erscheinet, so muß wider ihn in contumaciam per fahren, und der Besihstand, so wie solcher aus den vom Klager angegebenen, und für eingestanden zu achtenden Factis, rechtlich folget, in einem darauf abzufassenden Contumacialbescheide regulirt werden. §. 12.

Die

Erscheinet aber der Beklagte, so muß derselbe über die Facta, worauf der Kläger seinen Anspruch gründet, und über seine Einwendungen dagegen vernommen; Sache gehörig auseinander gesezt; der Status contro verfiae formirt; die zur Hand befindlichen Beweißmittel aufgenommen; und daben im Wesentlichen überall nach den Vorschriften des X. Titels im ersten Theile verfahren werden. Doch ist bey dieser Instruktion nur auf solche Facta, welche den von der eingeklagten Turbation unmit telbar vorhergegangnen Besiz betreffen, und nur auf solche Beweißmittel, welche entweder vor dem Termine gebdrig angezeigt, und präparirt worden, oder noch im Termine selbst zur Stelle gebracht werden, Rücksicht zu nehmen.

§. 13.

Es findet also auch in diesem Prozesse, die Editions forderung von einem Dritten, ingleichen gegen die offe rirte Diffeßion einer Urkunde, Beweiß durch Zeugen, oder durch Vergleichung der Handschriften nicht statt; son dern der Producent muß in diesem legtern Falle, entwes der den Produkten znr Diffeßion verstatten, oder sich die ser Urkunde, in Ansehung des gegenwärtigen Prozesses begeben. Eben so müssen, wegen der gegen die Personen der Zeugen, etwa gemachten Einwendungen, keine Ne benuntersuchungen, dergleichen im ordentlichen Prozesse

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