Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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vom Poffefforio fummariiffimo.

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n dem nach Maaßgabe Part. I. Tit. X.§. 124. feqq. zuläßig nstände sind, statuirt werden; sondern der Instruent muß, ins

dem er die Zeugen vernimmt, daben zugleich den Grund oder Ungrund, der ihnen gemachten Ausstellungen, mdgs effagte lichst ins licht zu sehen, sich angelegen seyn lassen.

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§. 14.

Ben dieser Instruktion in Facto, ist die Zuziehung von tenden Aßistenzråthen nicht erforderlich; sondern der Instruent fenden muß das ben solchen Sachen ohnehin sehr flare Punctum juris in Ansehung bender Theile ex officio wahrnehmen. Es müssen daher auch nach geschloßner Instruktion in Facto die Aften so fort, und ohne daß es weiterer rechts lichen Deduktionen bedarf, zum Spruch vorgelegt, das Erkenntniß aber ganz vorzüglich beschleunigt werden.

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§. 15.

In diesem Erkenntnisse muß der Richter bloß nach der durch die Instruktion entwickelte lage der Sache, und nach Vorschrift der Geseze bestimmen; in wie fern dem Kläger der entzogne Besiz wiederum einzuräumen; oder er darinn zu schüßen, und Beklagter zu Bestellung einer Caution gegen fernere Beeinträchtigungen anzus halten; oder ob, ben nicht deutlich genug constirenden Befihstande, die streitige Sache in gerichtliche Verwah rung oder Sequestration zu nehmen; oder was sonst interimistisch, mit Vorbehalt des Rechts der Partheyen in der Hauptsache, zu verfügen sen.

§. 16.

Da durch dieses Urtel, bloß der Besisstand regulirt, und über das Recht selbst nichts entschieden wird, so foll gegen ein dergleichen Urtel feine Appellation noch sonst ein andres Remedium statt finden. Wenn jedoch hiers nächst die Hauptfache zum ordentlichen Prozeß gelangt, so gilt das durch den Spruch in der Poffefforiensache festgefeßte Interimistikum nur so lange, bis das erste Urtel in der Hauptsache erfolgt ist; und muß der Richa ter, wenn er wegen des Besisstandes eine Uenderung

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