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Zweyter Theil. Achter Titel,
nöthig findet, solche in diesem Haupturtel, ausdrüc lich mit reguliren.
Achter Titel.
Vom Diffamations- und Provokations
prozesse. §. 1.
Da die Gesetze von der allgemeinen Rechtsregel: daß
niemand zum klagen gezwungen werden könne, eine dop pelte Ausnahme statuiren, nemlich:
I. Wenn sich jemand an des ändern Person, Grund stuck oder sonstiges Vermögen gewisser Rechte und An sprüche, oder sonst gewisser Prårogativen und Befugnisse rühmt, die ihm von dem Gegentheil nicht zugestanden werden.
II. Wenn jemand gegen die Forderungen des andern, Einwendungen hat, von welchen er besorgt, daß solche oder die darüber vorhandne Beweißmittel, ben längerem Verzuge des Creditoris, in Anstellung seiner Klage, ganz verlohren gehen, oder doch in der Ausführung erschwe ret werden möchten;
So foll hier bestimmt werden, was bey der Instruk tion dieser benden Arten von Prozessen, welche sonst un ter dem Namen des Diffamations, und des eigentlichen Provokationsprozesses vorkommen, zu beobachten sen.
Sect. I.
Vom Diffamationsprozeße.
§. 2.
Wer eine Diffamationsklage anstellen will, muß sich, wie gewöhnlich, bey dem Richter melden; von welchem alsbald ein Deputatus zur Aufnehmung der Klage, und zur Instruktion der ganzen Sache bestellt werden soll.
§. 3.
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