Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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II.

5.3.

vom Diffamationsprozesse.

§. 3.

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Diese Anmeldung muß ben demjenigen Richter ge schehen, unter welchem der Diffamant und Provokat seinen ordentlichen persönlichen Gerichtsstand hat.

§. 4-

Der ernannte Deputatus muß den Provokanten über die eigentliche Beschaffenheit der Diffamation, und die Mittel solche im lengnungsfalle zu bescheinigen, zum Protokoll umständlich vernehmen, und wenn diese Bes scheinigungsinittel in Urkunden bestehen, solche förder samst herben schaffen lassen.

§. 5.

Dieß Protokoll muß der Deputatus dem Gericht übergeben; welches mit dessen Communication an den Provokaten, und mit Bestimmung einer gewissen vers hältnißmäßigen Frist, auch Anberaumung eines evens tuellen Termins, vor dem instruirenden Deputato, dem Provokaten aufgeben muß, sich innerhalb dieser Frist zu erklären: ob er den gerühmten Anspruch zu haben glaube, und solchen innerhalb eines anderweitigen, durch richs terliches Ermessen, nach den Umständen zu bestimmenden Zeitraums, im ordentlichen Wege Rechtens ausführen wolle; oder ob er es auf rechtliches Verhör und Erkennt niß über die Diffamationsflage ankommen zu laffen ge meint sen. In diesem leßtern Falle ist er zugleich anzus weisen, daß er sich, in dem eventualiter anberaumten Termine, bey dem ernannten Deputato gehörig melden, und die Instruktion der Sache gewärtigen müsse.

§. 6.

Der Provokat ist jedesmal zur Erscheinung in Pers son, oder durch einen zuläßigen Bevollmächtigten vors zuladen, allermaaßen der förmliche Proceß inter abfen­tes in dergleichen Sachen niemals statt finden soll.

§. 7.

Hat sich der Provokat weder vor, noch im Termine gemeldet, so nimmt der Deputatus die gewöhnliche Res

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