Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Zweyter Theil. Achter Titel,

giftratur darüber auf, und übergiebt solche dem Gericht von welchem sodenn eine nochmalige Verordnung gle chen Innhalts, wie die erste, erlassen, und derselben de Warnung bengefüget wird: daß der Prevokat ben fer nerm ungehorsamen Aussenbleiben in contumaciam der Diffamation für geständig, und die gerühmte Klage in nerhalb eines gewiffens Zeitraums anzustellen für schuldig geachtet, in dessen Entstehung aber ihm ein ewiges Stil schweigen damit auferlegt werden würde.

§. 8.

Hiernach muß auch, ben beharrlichem Ungehorsam Des Provokaten, die Contumacialresolution würklich abs gefaßt, dem Provokanten wie gewöhnlich, durch den in struirenden Deputatum publicirt, dem Provokaten aber in Abschrift zugefertiget, und deren Infinuation zu den Aften nachgewiesen werden. Das Part. I. Tit. XIV. Sect. III. beschriebne Rechtsmittel ist auch gegen eine folche Resolution zuläßig.

§. 9.

Erklärt sich der Provokat vor dem Termine, daß er einen Anspruch zu machen nicht begehre, so bedarf es kei nes fernern Prozesses; sondern es wird eine Resolution dahin ausgefertiget:

Daß dem Provokaten dieser seiner Erklärung ge mäß, der Anspruch, zu dessen rechtlicher Ausführung er provocirt worden, nicht zustehe; solchemnach er damit pro præclufo zu achten, und ihm ein ewiges Stillschweigen deshalb aufzulegen sey. Diese Resolution, welche die volle Würkung eines Judi­cati hat, wird dem Provokanten in beglaubter Form ausgefertigt, und dem Provokaten eine Abschrift davon, statt der Publikation, communicirt.

§. 10.

Es muß jedoch dergleichen Erklärung, wenn der Rich ter darauf Rückfiche nehmen soll, von dem Provocaten entweder bey dem zur Instruktion der Sache ernannten

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