Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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vom Diffamationsprozesse.

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Bericht Deputato zum Protokoll abgegeben, oder sonst vor einer mit gerichtlichem Glauben versehenen Person ausgestellt, darüber ein Instrument ausgefertigt, und solches von ihm zu den Akten eingereicht werden. Ist die Erklärung sols hergestalt nicht beglaubigt, so muß der Richter in der Sache weiter, allenfalls in contumaciam verfahren.

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§. 11.

Deklarirt der Provokat, daß er die gerugte Klage in nerhalb des bestimmten Zeitraums anstellen wolle, so bes barf es ebenfalls feines weitern Prozesses, sondern es wird nach Maaßgabe Part. I. Tit. VI.§. 8. eine Resolution dahin abgefaßt und publicirt:

Daß Provokat dieser seiner Erklärung gemäß, schuldig sen, die sich angemaaßte Klage innerhalb der bestimmten Frist gehörig anzustellen; in dessen Entstehung aber ihm damit ein ewiges Stillschweis gen auferlegt werden solle;

und diefe Resolution hat sodenn ebenfalls die volle Würs fung eines Judicati.

§. 12.

Auf gleiche Art wird es gehalten, wenn der Provo fat eine oder die andre Erklärung erst im Termin abgiebt; doch muß er alsdenn die Terminskosten allein tragen.

§. 13.

Hat hingegen der Provokat gegen den Antrag des Provokanten etwas zu erinnern, so kann solches nur dars inn bestehen

entweder, daß er die Diffamation feugnet, ohne sich darüber: ob er dergleichen Anspruch würklich habe oder nicht? weiter heraus zu fassen; oder, daß er zwar den gerühmten Anspruch zu haben behauptet, daben aber entweder in Abrede stellt, daß er schuldig fen, deshalb Klage anzustellen; oder verlangt, daß ihm dazu eine längere Frist verstattet werden müsse.

Begnügt