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Zweyter Theil. Achter Titel, §. 14.
Begnügt fich der Provokat bloß damit, die Diffama tion zu leugnen, so muß mit Aufnehmung der Beschei nigungsmittel darüber verfahren, und so denn die Akten zum Spruch vorgelegt werden.
§, 15.
Findet der Richter die Diffamation hinlänglich be scheiniget, so muß er den Provokaten zur Anstellung der fich gerühmten Klage innerhalb der nach den Umständen bestimmten Frist, bey dem competenten Gericht, unter dem Präjudiz: daß ihm sonst damit ein ewiges Still schweigen auferlegt werden würde, verurtheilen.
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Ist hingegen die Diffamation nicht bescheiniget, so muß der Provokant abgewiesen, und in den Kostenersah in L condemnirt werden.
§. 16.
In benden Fällen soll gegen das Erkenntniß kein weis teres Remedium statt finden.
§. 17.
Deklarirt der Provokat, daß er den gerügten Anspruch allerdings zu haben vermeyne; behauptet aber zugleich daß er deshalb entweder gar nicht, oder doch nicht in der gesezten, sondern erst in einer längern bestimmten oder unbestimmten Frist klagen dürfe; so fommt es auf das Factum der Diffamation, wenn auch solches geleugnet wäre, nicht weiter an, sondern der Deputatus muß den Provokaten, bloß über die Gründe dieser Behauptung so wie den Provokanten mit seiner Erwiederung darauf vernehmen; die Sache gehörig auseinander und die da ben vorkommenden Facta so weit ins licht sehen, als ers forderlich ist, um dem Richter die nöthigen Data zu sup peditiren, woraus er den Grund oder Ungrund dieser Bes Hauptung des Provokaten vernünftig und rechtlich beurs theilen, oder einen verhältnißmäßigen Zeitraum zur ftellung der Hauptklage festsehen könne.
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