Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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Diffama

vom Diffamationsprozeße.

§. 18.

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Wenn die Instruktion so weit geschlossen ist, müssen Beschei die Akten ohne ferneres Verfahren sofort zum Erkenntniß Aften vorgelegt werden.

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§. 19.

In so fern die Verbindlichkeit des Provokaten zu Ans ftellung der Klage überhaupt streitig ist, muß der Richter nach gefeßlichen Vorschriften darüber wie gewöhnlich, ers fennen In so fern aber nur der Zeitraum, innerhalb unter bessen die Klage anzustellen sey, festgesetzt werden soll, Still muß der Richter solchen nach Bewändniß der Umstände, und pflichtmäßigem Ermessen dergestalt bestimmen, daß zwar auf der einen Seite der Provokant nicht ohne Noth in Ungewißheit und Verlegenheit bleiben dürfe; auf der andern aber auch der Provokat mit der Anstellung der Klage, wenn dieselbe besonders Grundstücke, und gewisse daran pratendirte Rechte, oder weitläuftige, ihrer Natur nach verwickelte und in ältere Zeiten zurückgehende Sehns. Fideikommiß oder sonstige Familienangelegenheiten bes trift, nicht übereilt, vielmehr ihm hinlängliche Zeit, sich darauf zu präpariren, und die nöthigen Nachrichten und Beweißmittel herbenzuschaffen, gelassen werde.

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§. 20.

Wenn nach bewandten Umständen der Richter dem Provokaten eine längere Frist, als von dem Provokan angetragen worden, zu accordiren befindet; bey der Instruktion aber vorgekommen wäre, daß der Provokant die Beschleunigung der Klage um deswillen mit urgirt hatte, weil zu beforgen sey, daß er ben långerm Verzug um seine Beweiß- und Vertheidigungsmittel kommen dürfte, so muß der Richter indem er dem Provokaten die längere Frist zugesteht, zugleich wegen des in der Zwi schenzeit zum ewigen Gedächtniß etwa aufzunehmenden Beweises für den Provokanten, das erforderliche nach der Borschrift des folgenden Titels festseßen.

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