Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Achter Titel,

. 21.

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Gegen dies Erkenntniß, es betreffe nun folches en aum weder die streitige Schuldigkeit des Provokaten, die Klo ge anzustellen, oder die Bestimmung des Zeitraums do zu, ist die Appellation zuläßig; es muß aber bey In struktion derselben das Part. II. Tit. II. in Ansehung der Bagatellfachen vorgeschriebene kürzere Berfahren statt finden; und es ben demjenigen, was in dieser zweyten Instanz erkannt worden, lediglich sein Bewenden haben

22.

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Wenn nun durch eine derer§. 6. und 10. beschrieb nen Resolutionen, oder durch ein rechtskräftiges Urtel feststeht, daß der Provokat die sich angemaßte Klage in nerhalb eines gewissen Zeitraums anzustellen schuldig sen; und es läßt derfelbe diesen Zeitraum ohne der Anweisung Folge zu leisten, verstreichen; so kann der Provokant uſt nunmehr auf die wirkliche Präclusion des Provokaten da mit, pure antragen.

§. 23.

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Dieser Untrag muß jedoch bey demjenigen Richter geschw schehen, wo die Hauptflage, an welcher präcludirt wer den soll, anzustellen gewesen wäre; da der Richter im Diffamationsprozesse an einer Klage, worüber ihm kein Erkenntniß gebührt, nicht präcludiren kann. Der Pro doch bokant muß daher, zu Begründung seines Antrages, die Resolution oder das Urtel, wodurch dem Provokaten die Anstellung der Klage unter Androhung der Präclusion aufgegeben worben, in beglaubter Form benfügen.

§. 24.

Dies Gesuch muß dem Provokaten, allenfalls mit telst Requisition seines ordentlichen Richters schriftlich communicire, und ihm eine endliche präclusivische Frist, innerhalb deren er die Klage wirklich anstellen müsse, ge setzt; zu gleicher Zeit aber ein mit Ablauf dieser Frist ein tretender Termin, zur Abfassung und Publikation des

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