Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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vom Diffamationsprozesse.

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Präclusionsurtels, vor einem Deputato Collegii, anbes

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§. 25.

Wenn innerhalb dieser letzten präclusivischen Frist, oder auch im Termine selbst, der Provokat sich meldet, n statt und erhebliche Ursachen, warum er an Anstellung der zweyten Hauptklage, ohne seine Schuld, noch immer verhindert haben werde, nachweißt; so muß der Richter, wenn es besons ders auf einen der§. 19. beschriebnen weitläuftigen, vers wickelten, und in entfernte Zeiten zurückgehenden Meals ensprüche ankommt, den Provokanten über die angetras gene Verlängerung der Frist und deren Ursachen kurz und summarisch zum Protokoll hdren; und ob, auch auf wie lange dergleichen Verlängerung dem Provokaten noch beifung vokant zu statten kommen solle, durch ein Erkenntniß festseßen; wenn er aber diese Ursachen der gebetnen Verlängerung unerheblich findet, das Präclusionsurtel dahin: daß dem Provokaten mit dem gerühmten Anspruche, und der dess balb sich angemaßten Klage nunmehr ein ewiges Stille ter geschweigen aufgelegt werde, sofort abfassen und publiciren.

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§. 26.

Gegen ein folches Erkenntniß ist die Appellation, jes Pro doch nur nach Maaßgabe§. 21. zuläßig.

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§. 27.

Wenn hingegen der Provokat weder vor, noch in dem anberaumten Termin sich meldet, noch die Klage wirks lich anstellt; so muß ohne weitern Verzug das Präclus fionsurtel in der§. 25. beschriebnen Art sofort abgefaßt, und publicirt werden; und soll gegen dergleichen Erkennts biß fein weiteres Remedium, es habe Nahmen, wie es wolle, statt finden.

Sect.