Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Zweyter Theil. Achter Titel,

Sect. II.

Vom Provokationsprozesse im genauern

Verstande.

§. 28.

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Bey dem§. 1. N. II. beschriebnen eigentlichen Proto ber Fationsprozesse findet eben das Verfahren, wie im Dne famationsprozesse statt; und ergeben sich darinn aus de lich Natur der Sache nur folgende Abweichungen.

1) Anstatt, daß nach Maaßgabe§. 4. der Provo kant die geschehene Diffamation bescheinigen soll, mu er in dem eigentlichen Provokationsprozesse, die wahe scheinlichen Gründe seiner Besorgniß: daß bey långerm Aufschub der Klage ihm seine Einwendungen oder die Beweißmittel darüber verlohren gehen möchten, nach weisen.

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2) Wenn der Richter findet, daß nach der Lage de Sache und der Vorschrift der Gesetze der Provokant nicht nöthig habe, die Klage des Provokaten abzuwar ten; sondern den Einwand selbst per modum actionis ang füglich zur rechtlichen Erörterung bringen könne, so muß er den Provokanten sofort auf seine erste Vernehmung dessen umständlich bedeuten, und keinen unnügen Pro vokationsprozeß statuiren.

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3) Die in diesem Prozesse erfolgende Präflufion fan nem sich nicht weiter erstrecken, als die Exception, zu deren fün Ausführung sich der Provokant, durch den Provokationsweis prozeß, die rechtlichen Wege hat erdfnen wollen. Wenn ewig also diese Exception ihrer Natur nach nicht die ganze Klage, sondern nur einen Theil derselben aufhebt; 1 fann auch nur in so weit, dem Provokaten ein ewiges Unt Stillschweigen damit in dem Präclusionsurtel auferlegt werden.

§. 29. C