Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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ern

vom Diffamationsprozesse.

§. 29.

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Ausfer den bisher vorgetragnen giebt es noch einige andere in den Gesezen näher bestimmte Fälle, wo eine gerichtliche Aufforderung zur Klage statt finden kann;

E. ben dem gerichtlichen Aufgeboth eines Grundstücks; Provo oder einer darauf haftenden Forderung; ingleichen wenn im Deine Erbschaft auf Ansuchen der Beneficialerben gerichts aus belich aufgebothen wird u. s. w. Da aber die Procedur daben mit dem Verfahren im liquidationsprozesse über­Einstimmt; so soll davon in dem Titel von liquidations. Provo prozessen umständlich gehandelt werden.

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Neunter Titel.

Von Aufnehmung des Beweises zum ewigen Gedächtniß.

§. 1.

Von der allgemeinen Regel, daß die Aufnehmung des obokant Beweises über ein streitiges Factum, woraus gewiffe Rech. bzuwar te oder Einwendungen entspringen sollen, erst nach rechtse actionis hangig gewordner Sache, und darinn regulirtem Statu fo mus controverfiæ erfolgen könne, gestatten die Geseße eine Ausnahme, wenn eine wahrscheinliche Gefahr vorhanden ist, daß bis zu der Zeit, wo die Klage angestellt, oder der Status controverfia regulirt werden kann, das aufzuneh mende Beweismittel verlohren gehen möchte. In ei nem solchen Falle ist demjenigen, welcher sich desselben fünftig bedienen will, erlaubt, die Aufnehmung des Bes weises, es sey durch Zeugen oder Okularinspektion, zum ewigen Gedächtniß zu verlangen. §. 2.

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Ben der Bestimmung des Verfahrens daben, ist ein ewiges Unterschied zu machen:

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§. 29.

ob der Hauptprozeß bereits anhängig sey, und nur die Regulirung des Status controverfia noch aufges halten werde; Corp. Jur. Fr. I. Buch U. Th.

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