Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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oder

Zweyter Theil. Neunter Titel,

ob die Hauptklage selbst noch erst angestellt we fin folle.

§. 3.

Im letztern Falle muß derjenige, welcher sich für fugt achtet, die Aufnehmung des Beweises zum ewig Gedächtniß zu verlangen, sich bey demjenigen Gericht für welches der Hauptprozeß, wenn er fünftig angest werden sollte, gehören würde, auf die gewöhnliche melden; und von diesem sofort an einen Deputatum nähern Vernehmung verwiesen werden.

§. 4.

Dieser Deputatus muß den Provokanten

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1) über das Factum selbst, worüber der Beweis auf das genommen werden soll;

2) über die Ursachen, warum der Hauptprozeß no nicht anhängig gemacht werden könne;

3) über die Gründe der Besorgniß, daß bis dahin und ben långerm Aufenthalt, das Beweismittel verloh ren gehen möchte,

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umständlich examiniren; und besonders dahin sehen, daß diese letterwehnten Gründe, in so fern sie auf Factis be ruhen, und nicht etwa notorisch sind, durch glaubwürdige Atteste oder andre Mittel gehörig bescheinigt werden. tru §. 5.

Mach Maaßgabe dieses Vernehmungsprotokolls mus das Gericht reiflich erwägen: ob das Gesuch an und für fich zuläßig, und mit den gesehmäßigen Requisitis versa hen sey.

§. 6.

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Findet sich ben dieser Prüfung, daß entweder die an gegebne Ursach, warum der Prozeß noch nicht rechtshin die gig gemacht werden könne, ganz unstatthaft und uner heblich; oder daß die Besorgniß von dem imminirenden Verluste des Beweismittels ohne Grund und unbescheis so nigt sey; so muß der Provokant durch ein schriftliches

Dekret,

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