Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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vom Beweise zum ewigen Gedächtniß. 99

Defret, unter Anführung der diesfälligen Gründe, mit ellt wet seinem Gesuch ab und dahin angewiesen werden, die Anstellung der Hauptklage selbst zu bewürken, oder ab juwarten.

§. 7.

ich für m ewig Ist hingegen bey dem Gesuch an und für sich nichts zu Gerid erinnern, so kann entweder, nach den Umständen, die anges wirkliche Aufnehmung des Beweises vor dem instruirens liche den Richter selbst geschehen; oder es muß solche durch eis Fatum nen auswärtigen Commissarium oder zu requirirenden Richter bewürkt werden.

§. 8.

Erstern Falles muß wegen dieser Aufnehmung selbst. veis auf das erforderliche so fort verfügt, und also der Termin zur Einnehmung des Augenscheins anberaumt, auch die Sachverständigen dazu ernannt; oder der Termin zur bhörung des Zeugen präfigirt, und die Vorladung an denselben erlassen werden.

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§. 9.

3u gleicher Zeit aber muß der Richter das Berneh Sen, daß mungsprotokoll dem Provokaten communiciren; ihm von achis be ben ergangnen Verfügungen Nachricht geben; und einen würdige gewiffen Termin bestimmen, in welchem er ben dem in

Den.

truirenden Deputato sich melden, und was crerwa ben der Sache, vornehmlich bey der von dem Provokanten vors s muß getragenen Specie facti, oder ben der Qualität des Bes und für weismittels zu erinnern habe, zum Protokoll anzeigen sverse könne.

die ans

§. 10.

Dieser Termin muß, der Regel nach, dergestalt ans beraumt werden, daß solcher etwas früher eintrete, als tshin die Aufnehmung des Beweises selbst für sich gehen soll. §. 11.

Ouner renden

escheis cliches

efret,

Meldet sich der Provokat in diesem Termin gar nicht, so wird solches bloß ad Acta vermerkt, und die Aufneh mung des Beweises behält nach Anleitung der in dem

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