Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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C

100 Zweyter Theil. Neunter Titel,

Vernehmungsprotokoll vorgetragnen Species facti ih mes ununterbrochnen Fortgang.

§. 12.

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Meldet er sich hingegen, so muß er von dem ernannach ten Deputato mit seinem Anbringen sefort umständlig in d zum Protokoll vernommen werden.

§. 13.

Gesteht der Provokat das Factum, so wie es von dem Provokanten vorgetragen worden, klar und deutlich ein so hat es dabey sein Bewenden; und es bedarf ferner nicht der Aufnehmung des Beweises.

§. 14.

Ist er aber des Faci nicht geständig, so kann sein bringen nur darinn bestehen, entweder

Daß er das Factum selbst für unerheblich, oder die von dem Provokanten angeführten Gründe der vor läufigen Beweisesaufnehmung für unstatthaft aus giebt;

oder darinn,

daß er bey der von dem Provokanten vorgetragne Specie facti etwas zu erinnern, benzufügen, oder sonst zu berichtigen,

oder endlich darinn,

daß er gegen die Qualität des Beweismittels etwas einzuwenden hat.

§. 15.

Mit den Einwendungen gegen das Factum felbf oder gegen die Gründe der vorläufigen Beweisaufneh mung muß zwar der Provokat zum Protokolle gehört, weiter aber kein Prozeß noch Erkenntniß darüber zuge Tassen, vielmehr mit der Aufnehmung des Beweises selbst weiter verfahren werden; allermaassen durch die§ 6. vers ordnete vorläufige Prüfung des Richters schon dafür ge sorgt ist, daß ein solches Gesuch niemals ganz ohne allen rechtlichen Grund statt finden; übrigens aber aus der Aufnehmung des Beweises selbst dem Provokaten nie ein

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