1,
vom Beweise zum ewigen Gedächtniß. 101 adi ihte wesentlicher Nachtheil erwachsen kann; da ihm alle seine Einwendungen gegen die Erheblichkeit des Facti, gegen
die Art des Beweises, und was sonst daben zur Beobs ernam achtung feiner Nothdurft gehört, zur nähern Ausführung ståndlig in dem fünftigen Hauptprozesse vorbehalten bleiben.
§. 16.
Besteht das Anbringen des Provokaten darinn, daß von dem er bey der Specie Facti des Provokanten etwas zu erin atlich ein nern, oder zu suppliren hat, so muß der Deputatus fol enernight ches gehörig aufnehmen, die Umstände in facto daben auseinandersetzen, und in Zusammenhaltung derselben mit der von dem Provokanten vorgetragnen Erzehlung, fein den Statum controverfiæ über das streitige Factum regus An liren, damit demnächst bey der Aufnehmung des Beweis ses selbst auf beyderley Angaben gehörig reflektirt werden
oder die
der vor Saft aus
tragnen der font
$ etwas
felbft Baufneh geport er zuge es felbft
6. vers
für ge ne allen aus der nie ein wefent
fonne.
§. 17.
Hat endlich der Provokat Einwendungen gegen die Qualität des Beweismittels, insonderheit gegen die Pers son des Zeugen, so müssen die Facta, worauf solche berus hen, gehdrig auseinander geseht; der Provokant darüber vernommen; und wenn die Partheyen nicht einig sind, die nähere Untersuchung, in so fern der Provokat folches verlangt, der Vorschrift Part. I. Tit. X.§. 124. gemäß, mit der Aufnehmung des Beweismittels zugleich, verfügt
werden.
§. 18.
Ueber dergleichen Caufas recufationis findet jedoch hier eben so wenig, als in dem ordentlichen Prozesse, ein bes sondres Erkenntniß statt; sondern so wie der Provokant, ben fünftiger Verhandlung der Sache, von den durch die vorläufige Beweis aufnehmung eruirten Factis Ges branch macht, so kann eben daselbst ein gleiches auch von dem Provokaten, mit dem vorläufig untersuchten Einwendungen, gegen die Qualität des Beweismittels, ges fchehen.
6 3
§. 19.