102 Zweyter Theil. Neunter Titel,
§. 19.
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Ist hingegen in dem zweyten Falle des§. 7. zur Auf nahme des Beweises ein Commifforiale oder Requisitions Proze schreiben an auswärtige Gerichte oder Gerichtspersonen ewige erforderlich, so muß zuförderst der nach Maaßgabe§. 9. it un 10. so nahe als möglich zu präfigirende Termin abgewar ber tet, in diesem Termine nach der Vorschrift§. 11-18. versne S fahren, und erst nach dessen Ablauf die weitere Verfügung, bende wegen würklicher Aufnahme des Beweises erlassen, auch der dem Commissoriali oder Requisitoriali jedesmal ein nach und d der Vorschrift Part. I. Tit. X.§. 115. abgefaßter, von Bors Dem Deputato Collegii ex officio zu entwerfender Status caufa bengefügt werden.
§. 20.
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Es ist sowohl in vorstehendem als oben in dem zehn ten Paragraphen verordnet, daß der Termin zur Verne mung des Provokaten in der Regel früher, als die wurfs liche Aufnehmung des Beweismittels selbst, für sich ge hen solle. Wenn aber auch eine so nahe und dringende Gefahr des Verlusts dieses lehrern bescheinigt wäre, daß mit der Aufnehmung desselben unverzüglich, und ohne erst die Erklärung des Provokaten abzuwarten, verfahren werden müßte; so muß solches zwar geschehen; dem ohn erachtet aber doch ein Termin zur Vernehmung des Pro vokaten anberaumt, und darinn, wie§. 12. fqq. vorge schrieben ist, verfahren werden; allermaassen solches nicht nur den Rußen haben kann, daß wenn der Provokat die richte Speciem facti des Provokanten suppliren oder berichtigen will, der Zeuge, welcher vielleicht noch nicht gestorben oder noch nicht abgereißt ist zc. über die vom Provokaten angegebnen Umstände des Facti nochmals vernommen werden könne; sondern auch der Provokat solchergestalt die Gelegenheit behält, seine gegen die Qualität des Be weismittels habenden Einwendungen vorzubringen, und auf deren vorläufige Untersuchung nach Maaßgabe f. 17. anzutragen.
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§. 21.