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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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ir Auf

vom Beweise zum ewigen Gedächtniß. 103

§. 21.

Wenn in dem ersten§. 2. bestimmten Hauptfalle, der itions Prozeß, zu welchem die Aufnehmung des Beweises zum rsonen ewigen Gedächtniß gehört, würklich schon rechtshängig e f. 9. ist, und nur der Instruktionstermin, nebst der in selbigem gewar zu bewurkenden Regulirung des Status controverfiæ, oh 8. vers ne Schuld des Provokanten aufgehalten wird; folglich igung, beyde Theile mit Assistenten schon versehen sind; so muß - auch der Provokant sein Gesuch durch den seinigen anbringen, nach und dieser muß dafür sorgen, daß dies Gesuch nach der , von Borschrift des§. 4. eingerichtet sey.

Status

§. 22.

Wenn der Richter dasselbe solchergestalt qualificirt findet, so muß er ivegen Aufnehmung des Beweises selbst zehn die erforderlichen Vorkehrungen nach Maaßgabe§. 8. trefs erne fen; zugleich aber das Gesuch dem andern Assistenzrathe wurfs communiciren; mit der Anweisung innerhalb einer nach ch ge den Umständen zu bestimmenden Frist zu berichten: ob gende und was der Provokat dabey zu erinnern, und zu bemer en habe.

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§. 23.

Der Assistenzrath des Provokaten muß deshalb mit der Parthen schleunigst Rücksprache halten; nnd inners balb der gesetzten Frist, auf den Grund der etwa schon orge borhin eingezognen Information, oder der ihm auf die ges nicht genwärtige Anfrage von der Parthey zugekommnen Nach­at die richten, den erforderten Bericht abstatten.

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§. 24.

Mit dem Innhalt dieses Berichts muß von dem Rich. ter eben so, wie mit dem Innhalt des Vernehmungspros tokolls nach der Vorschrift§. 15.19. verfahren werden. §. 25.

Sollte in einem fchon rechtshängigem Prozesse, wo ben keine Assistenzräche zugelassen werden, die Aufneh­mung eines Beweises zum ewigen Gedächtniß vorkom men, so muß der Deputatus Collegii dabey dasjenige, was

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