Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
104
Einzelbild herunterladen

104 Zweyter Theil. Neunter Titel,.

beyden Assistenten in den vorstehenden§.§. 21.23. vo geschrieben ist, beobachten.

§. 26.

Bey der Aufnehmung der Beweismittel felbst find d desfalls Part. I. Tit X. Sect. III. et V. enthaltnen Vo schriften zu beobachten. Sind bereits Assistenzräthe in

der Hauptsache ernannt, so werden piese bey dem Zeugen A

verhör, wie gewöhnlich, zugezogen; in deren Ermanglung Sta aber muß die Vorschrift Part. I. Tit. X.§. 117. beobach tet werden.

§. 27.

Von dem aufgenommenen Protokoll werden beyden Theilen Abschriften zugefertiget; das Original aber in der Registratur aufbewahrt, und dem Provokanten über deffen Einbringung Recognition ertheilt.

§. 28.

wel

Die Aufnehmung des Beweises zum ewigen Gedächt niß geschieht allemal auf Kosten des Provokanten; cher jedoch, wenn er künftig in der Hauptsache ein obseg liches Urtel erhält, auf die Restitution derselben, mit an zutragen berechtiget ist.

§. 29.

Wenn nun hiernächst die Hauptsache selbst zur or dentlichen rechtlichen Erörterung gelangt, so muß der Rich ter, ben Ausmittelung der darinn vorkommenden Fado­rum, von diesen Protokollen Gebrauch machen. In wie fern solche ein dergleichen Factum ganz oder zum Theil ins licht sehen; was ihnen für ein Grad von Beweiskraft benzulegen; in wie fern allenfalls über die alsdenn her und umständlicher entwickelten Facta der vielleicht noch vorhandne Zeuge, unter Erinnerung seines bereits geleisteten Endes nochmals abhoren; solches alles mus von den Gerichten, nach Bewandniß der individuellen Umstände eines jeden vorkommenden Falles, vernünftig beurtheilt werden.

gers

ten,

pfun

gwat Bel Art

Tha

hani

ihre

stan

fuch

ohn

ter nur

niß

we

In

Th

bo

gr

len

cia

Du

Зеби