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Zehnter Titel.
Vom Verfahren in Injuriensachen.
§. I.
Alle Injuriensachen, welche unter Leuten vom gemeinen
glung Stande, das heißt, unter gemeinen Bauers, oder Bürs cobad gersleuten, Handwerkern, Fabrikenarbeitern, Bediens ten, u. d. g. vorfallen; und entweder in bloßen Beschims pfungen durch Worte, Mienen und Geberden, oder zwar in Thatlichkeiten, jedoch nicht von sonderlichen Belang bestehen, sollen bey Untergerichten auf eben die Art, wie in Ansehung der Bagatellfachen: bis zu zehn Thalern, Part. II. Tit. II. Sect. II. beschrieben ist, vers handelt werden.
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§. 2.
Ist der Injuriant und Denunciat eine Person, welche ihres geringen Standes ohnerachtet dennoch in erster Ins stanz unter das Obergericht gehöret; so soll die Unters suchung und Abmachung der Sache, entweder dessen, ohnerachtet dem am Orte befindlichen Städtischen Uns tergerichte, oder dem Gerichte des Orts, wo der Des nunciant fich aufhält, delegirt; oder aber nach Bewand, niß der Umstände, an Orten, wo dergleichen Sachen, wegen der grössern Anzahl solcher erimirten Personen, häufiger vorkommen, eine beständige Deputation zur Instruirung derselben, so wie der Bagatelsachen, bis zehn Thaler ernannt werden.
§. 3.
Werden hingegen Verbalinjurien unter Personen von befferm Stande, oder solche Realinjurien ,. woben grobe und gefährliche Excesse und Thatlichkeiten vorgefal len sind, denuncirt; so muß das Gericht den Denuns cianten durch einen Deputatum seines Mittels, oder auch durch einen geschickten Referendarium über den Vorfall,
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