106 Zweyter Theil. Zehnter Titel,
und dessen nähere Umstände zum Protokoll vernehmen, und dies Protokoll, auf den folgenden Seßionstag, zum ordentlichen Vortrage befördern laffen.
§. 4.
Ergiebt sich aus diesem Vortrage, daß wenn gleich die Sache sich in Facto angebrachter maaßen würklich verhielte, dennoch nur höchstens auf achttågige Gefäng niß oder biß zwanzig Thaler Geldstrafe, zur öffentlichen Genugthuung wurde erkannt werden können, so ist die Instruktion auf eben die Art, wie in Ansehung der Bas. gatellfachen, über zehn bis funfzig Thaler, Part. II. Tit. II. geordnet ist, zu verfügen; und bey Abfaffung des Erkenntnisses von dem Richter auf die öffentliche Genugthuung ex officio, ohne daß es erst der Adcitation eines fiskalischen Bedienten bedarf, Rücksicht zu nehmen. §. 5.
Gegen dergleichen Erkenntniß, stehet benden Theilen die zweyte, ausserdem aber keine fernere Instanz offen. Mit der Instruktion dieses Remedii, wird es nach dem Unterschiede zwischen Ober- und Untergerichten, eben so gehalten, wie in dem allegirten zweyten Titel verord net ist.
§. 6.
Wenn jedoch eine Parthen, sich bloß durch den Theil des Urthels, welcher die öffentliche Genugthuung zum Gegenstande hat, beschwert achtet; so findet deshalb kein förmliches Remedium oder Appellationsverfahren statt; sondern blos der Weg eines Milderungs- oder Niederschlagungsgesuchs; mit welchem eben so wie Part. I. Tit. XIV.§. 3.n. 2. in einem ähnlichen Falle vors geschrieben worden, zu verfahren ist; nur unter der Bes stimmung, daß, wenn die Strafe ben einem Untergericht erkannt worden, der an angezognem Orte vorgeschrieb Bericht, nicht an das Obertribunal, sondern nur an das unmittelbar vorgesetzte landes Justizcollegium, ad dreßirt werden darf.
§. 7.
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