Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Injurienfachen.

§. 7.

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Wenn hingegen aus dem§. 3. beschriebnen Protokolle sich ergiebt, daß aus den denuncirten Injurien, wenn die Sache angebrachter maaßen sich verhielte, dem Des nunciaten eine hårtere, als die daselbst bestimmte Strafe, bevorstehen würde; so muß die Sache, gleich bom Anfang an, zu einer fiskalischen Untersuchung eins geleitet, und dabey nach den Vorschriften des nächst folgenden besondern Titels, von fiskalischen Untersuchun gen, verfahren werden.

§. 8.

Zu dieser Untersuchung, muß der Denunciant die nöthigen Umstände, Data und Beweißmittel an die Hand geben; der Inquirent muß solche auf diejenigen Facta, welche das daben vorwaltende Privatintreffe der Partheyen, ins licht zu sehen, dienen können, ex officio mit richten; und die darauf folgenden Erkenntnisse, wels che zwar hauptsächlich die öffentliche Genugthuung zum Gegenstande haben, müssen jedennoch zugleich das ers forderliche, wegen dieses Privatintresse festseßen.

§. 9.

Wenn daher der Denunciant, fich bey der durch das m Erkenntniß auf fiskalische Untersuchung ihm zuerkannten Privatfatisfaktion, nicht begnügen will; oder wenn der Denunciat, zwar ben der erkannten Strafe sich berus higt, zu der ihm auferlegten Privatgenugthuung aber nicht schuldig zu seyn glaubt; folglich das Interesse des Fifci auf keine Weise bey der Sache ferner obwaltet; fo müssen die Partheyen ihr diesfälliges Privatinteresse, durch eine nach der Vorschrift des§. 5. zu instruirende Appellation, wahrnehmen,

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