108 Zweyter Theil. Eilfter Titel,
Eilfter Titel.
Von fiskalischen Prozessen und Unter
fuchungen. §. 1.
I)
feßen r höchster ist; wo
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Ben den fiskalischen Civilprozeßen, wo der Fiſkus gewißt, denselb
dem höchsten landesherrn zukommende Regalien, Gerecht same und Prästationen, oder Domainen und Chatoul lenguter, deren Pertinenzstücke, Grenzen und Gerech tigkeiten, gegen einen Privatum einklagt, oder verthen digt, bedarf es keiner besondern Borschriften; sondern dergleichen Prozesse, müssen nach der Natur der Sache, so wie solches die allgemeine Grundfäße eines ordent lichen oder fummarischen Prozeßes mit sich bringen, in struirt, und behandelt werden.
§. 2.
Der fiskalische Bediente, ist dabey lediglich als Be vollmächtigter anzusehen, welcher sich daher in dieser Qualität durch den Auftrag desjenigen Collegii, zu des sen Aufsicht oder Verwaltung der Gegenstand des Pro zeffes gehört, legitimiren; die Nachrichten und Beweiß mittel herben schaffen; übrigens aber, gleich einer an dern Parthey oder deren Bevollmächtigten, sich verneh men lassen, und über die zur Sache gehörigen Facta, die erforderliche Auskunft, ertheilen muß;
§. 3.
Die in Ansehung dieser Civilprozeße dem Fisko we gen das Fori, wegen der Befreyung von den Kosten, und sonst zustehenden Privilegio, sind in den Gesezen bestimmt.
§. 4.
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Von diesen fiskalischen Civilprozeffen, find wohl zu unterscheiden, die fiskalischen Untersuchungen, ben wel chen Fiffus als Instruent, oder Inquirent concurrirt. Dergleichen Untersuchungen finden statt: