von fiskalischen Prozessen.
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1) Ben geringern Verbrechen, worauf in den Gee sehen nur eine Geld, oder eine Gefängnisstrafe, von höchstens sechs Monaten ad Poenam ordinariam verordnet ist; wohin also auch die Contraventionen gegen die lane desherrlichen Berordnungen, durch welche gewisse Hand lungen unter einer geordneten Strafe verbothen, oder iffe, denselben unter einer gleichmäßigen Ponalsanktion, eine cht gewiffe Form vorgeschrieben werden;
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2) Bey Defraudationen öffentlicher Cassen und Ges fälle, und andern Vergehungen wider die, deren Ents richtung und Erhebung bestimmenden Vorschriften;
( 3) Ben Widerseßlichkeit gegen Königliche Bediente, in Ausübung ihrer Dienstpflichten;
4) Ben Verbrechen Königlicher Bedienten, hdhern oder niedern Ranges, in Ansehung ihrer Dienstpflichten und Geschäfte; specialiter aber ben Beruntreuungen und betrüglichen Defekten Königlicher Caffenofficianten.
§. 5.
Da Vergebungen von der letztern Art, schon unter die schwerern Verbrechen gehören, welche nach Vorschrift der Gefeße, mit mehrjähriger Gefängniß. Zuchthauß und Festungsstrafe, ja wohl gar an leib und leben ge ahndet werden müssen; so findet daben das ordentliche Criminalverfahren statt, und die Vorschriften, wegen der Instruktion der Untersuchungen, gehören nicht hie her, sondern in die Criminalordnung.
§. 6.
Untersuchungen wegen geringerer Verbrechen hinge gen; und insonderheit wegen Contraventionen und Bes trügerenen gegen die über Erhebung und Entrichtung Offentlicher Gefälle ergangnen Verordnungen; inglei chen wegen der an Königliche Bediente ben ihren Amts verrichtungen ausgeübten Widerseßlichkeiten, führen eigentlich den Namen fiskalischer Untersuchungen; weif solche gewöhnlich durch fiskalische Bediente instruirt werden; ob es gleich kein Bedenken hat, daß dergleichen
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