ΠΟ Zweyter Theil. Eiffter Titel,
Untersuchungen auch durch andre Gerichtspersonen, we che entweder dazu unter einem besondern Namen und Charakter ein für allemal bestellt sind, oder denen des halb von der competenten Behörde, ein specieller Auß trag gemacht wird, geführt werden können.
§. 7.
Kein fiskalischer Bediente, muß dergleichen Unter fuchungen eigenmächtig vornehmen, sondern den Auftrag dazu, von dem vorgefeßten Collegio, oder derjenigen Behörde abwarten, welche zur Aufsicht und Direktion, ben derjenigen Art von Angelegenheiten, woben die Con travention oder Defraudation vorgefallen seyn soll, be stellt ist.
§. 8.
Wenn jedoch der fiskalische Bediente, von einer vor gefallnen Bergehung, Erceß oder Defraudation etwas, es sey durch eine ben ihm einkommende Denunciation, oder sonst in Erfahrung bringt, und ben näherer Erkun digung findet, daß die Sache wahrscheinlichen Grund habe; so muß er gedachtem Collegio oder Behörde davon Anzeige machen; und weitere Verhaltungsbefehle dari ber, welche ihm unverzüglich ertheilt werden sollen, einholen.
9. 9.
Wenn nun solchergestalt die fiskalische Untersuchung veranlaßt wird, so muß der Inquirent für allen Din gen prüfen:
und
ob die Existenz einer würklich vorgefallnen Contras vention oder Defraudation, an und für sich schon ausgemittelt sey:
ob wahrscheinliche Vermuthungen, daß der Denun ciat solche begangen, oder wenigstens Theil daran genommen habe, vorhanden sind.
Ehe und bevor diese beyden Erfordernisse feststehen, kan die Untersuchung gegen den Denunciaten selbst nicht ges richtet; sondern es muß von Inquirenten, mit vorläufi
gen
gefahren gen Na punkte,
So
Verbrec
scheinlic Theilne rent mit ihn dazu
In culpaten deren er
gegeben Einlaff Ausführ ter Anze
vorhand
Beweis
fort mit
Die
der Bor
alsdenn
traventi
nach M niffe, S
waltend
ist. Au
mung e er muß benen 2 Anzeigu die erfo ist er, n