von fiskalischen Prozessen.
III
vegen Nachforschungen und Erkundigungen, so fange forts und gefahren werden, bis dadurch diese beyden Práliminairs De punkte, in das gehörige licht gefeßt worden.
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§. 10.
So bald hingegen die Existenz eines vorgefallnen Verbrechens oder Defraudation an sich klar, und wahr. er scheinlicher Verdacht gegen jemand, daß er Urheber und ag Theilnehmer davon sen, vorhanden ist, muß der Inquis rent mit der Untersuchung wider denselben verfahren, und ihn dazu gehörig vorladen.
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§. II.
In der Vorladung muß dem Denunciaten oder Ins culpaten, die Art des Verbrechens oder der Defraudation, deren er verdächtig ist, bekannt gemacht, und ihm auf gegeben werden: sich in dem anberaumten Termine, zur Einlassung und Antwort auf die Beschuldigung, zur Ausführung seiner Defension dagegen, und zu bestimm ter Anzeige der über seine Momenta Defenfioris etwa vorhandnen Beweißmittel, gefaßt zu halten, auch diese Beweismittel, in so fern solche in Urkunden bestehen, so fort mit zur Stelle bringen.
§. 12.
Die persönliche Arretirung des Denunciaten, fan mís der Vorladung zugleich in der Regel nicht, sondern nur alsdenn verfügt werden, wenn der Erceß oder die Cons travention von einiger Erheblichkeit, der Denunciat aber nach Maaßgabe seines Standes, persönlichen Verhält nisse, Mangels der Ansäßigkeit, oder auch noch vers waltenden besondern Umständen, der Flucht verdächtig ist. Auch kan der Inquirent dergleichen Verhaftneh, mung eigenmächtiger Weise niemals verfügen; sondern er muß dazu, entweder schon gleich ben dem ihm gesches henen Auftrage, vorläufig authorisirt seyn, oder, mit Unzeigung der Umstände, bey der kompetenten Behörde, die erforderliche Verfügung deshalb nachsuchen. Doch ist er, wenn die Besorgniß der Entweichung des Denun
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