Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Eilfter Titel,

ciaten sehr nahe und dringend wäre, schuldig und befugt, Unterfuch die interimistischen Vorkehrungen, wegen Sicherung ciat ben der Person desselben oder seiner Effekten durch Observa tion u. s. w. vorläufig, und bis er auf seine Anfrage nis Her beschieden wird, zu veranlassen.

§. 13.

Zu der Untersuchung muß der Denunciat sich jedes mal persönlich gestellen. Ob aber dieselbe an gewöhnli cher Gerichtsstelle, oder in der Behaufung des Inquiren ten, oder auch des Denunciaten selbst vorzunehmen; oder ob solche einem auswärtigen Commiffario aufzutras gen sen; solches muß nach den Umständen eines jeden Falles, der Qualität der Person des Denunciaten, und dessen übrigen Verhältnissen, seiner mehrern oder min dern. Entfernung, und nach der grössern oder geringern Wichtigkeit der Sache selbst, vernünftig beurtheilt werden.

§. 14.

Wenn der Denunciat auf die ergangne und gewöhn lichermaassen infinuirte Vorladung sich nicht persönlich einlassen will; so soll eine zweyte Citation ergehen, und darinn dem Denunciaten auf sein ferneres ungehorsames Auffenbleiben, bewandten Umständen nach, entweder der, Personalarrest, oder die Realcitation, oder eine pro portionirliche Geldstrafe comminirt werden. Die im Civilprozesse vorgeschriebne Commination: daß der Vore geladne in contumaciam des Facti für geständig werde geachtet werden, soll also der Regel nach, bey den fiskas lischen Untersuchungen nicht statt finden.

§. 15.

Wenn jedoch der Aufenhalt des Denunciaten unbes Fant wåre; oder derselbe dergestalt latitirte, daß er auch durch den Exekutor zur Vernehmung nicht sistirt werden Fonte; so soll, auf die Anzeige des Inquirenten, von dem Gericht die Ediktalcitation wider ihn ergehen; und darinn der vor dem Inquirenten anstehende Termin zur

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