Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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vou fiskalischen Prozeßen.

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Untersuchung festgesezt; die Warnung, daß der Denuns ng ciat ben ungehorsamen Aussenbleiben des denuncirte Fa­adi geständig, und der gefeßmäßigen Strafe schuldig & geachtet werden würde, beygefügt; auch diese Editals Citation auf die Part. I. Tit. V.§. 39. feqq. vorgeschriebs ne Art öffentlich bekannt gemacht werden.

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§. 16.

Wenn auf eine solche Ediktalcitation der Denunciat nicht erscheint, so muß der Inquirent über dieses sein Aussenbleiben, gleich nach abgelaufnem Termin, ein Protokoll aufnehmen, und solches, nebst sämmtlichen bis dahin verhandelten Akten, dem competenten Gericht eine senden; welches, wenn es die vorgeschriebne legalitåten beobachtet findet, einen Contumacialbescheid, der er gangnen Commination gemäß, übrigens aber nach der Borschrift Part. I. Tit. VI.§. 5. abfassen, und statt der Publikation dem Inquirenten zufertigen muß.

17.

Wenn hingegen der Denunciat in dem anberaumten Termine erscheinet, oder sistirt wird; so muß mit seiner Bernehmung und mit der weitern Untersuchung unvers züglich verfahren, beyde aber vornehmlich darauf gerich tet werden:

1) Ob der Denunciat die Contravention oder Defrau dation wirklich begangen habe; 2) Was daben für vorhergehende, begleitende und nachfolgende Umstände, wodurch der Grad der Mo ralität bestimmt wird, vorgefallen;

3) Was für Gründe zu seiner Vertheidigung oder Ents schuldigung vorhanden sind;

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4) Wenn das Factum von der Art ist, daß solches nur mit Hülfe und Theilnehmung andrer ausgeführt werden können; so muß die Untersuchung auch auf die Ausmittelung dieser Complicen mit gerichtet: werden.

Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th.

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