Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Zweyter Theil. Eilfter Titel,

18.

Der Endzweck ben dergleichen Untersuchung ist eben fo, wie ben der Instruktion im Civilprozesse, die Auss mittelung der Wahrheit. Der Inquirent muß folglich das Wesentliche der, zu Erreichung dieses Endzwecks, so wohl den Asistenzgråthen, als dem Deputato Collegii im ersten Theile gegebnen Vorschriften gleichergestalt beobachten. Er muß also den Denunciaten zur bestimm ten Einlassung und positiven Antworten über die gegen ihn urgirten Facta gehörig anhalten; er muß die Sache vollständig und deutlich auseinander setzen, und alle ers laubte Mittel den Denunciaten, durch Vorhaltung der gegen ihn streitenden Anzeigen und Vermuthungen, zu einem freyen und ungezwungnen Geständnisse der Wahrs heit zu bringen, anwenden; daben aber auch alle Indus cirungen und Suggestionen mit pflichtmäßiger Sorgfalt vermeiden.

§. 19.

Wenn der Denunciat die That beharrlich leugnet, niß so muß der Inquirent solche durch Aufnehmung der dar über vorhandnen Beweißmittel, welche entweder von Denuncianten angegeben, oder von ihm selbst durch die ex officio eingezognen Erkundigungen eruirt worden, ins Licht zu sehen bemüht seyn; die Zeugen nach der Vors schrift Part. I. Tit. X. Sect. III. ordnungsmäßig vereyden, und abhdren; sie nöthigenfalls mit dem Denunciaten, auch nach bewandten Umständen, wenn ein dringender Verdacht wider ihn obwaltet, und gleichwohl keine an dre Mittel zur zuverläßigen Entdeckung der Wahrheit vorhanden sind, den Denunciaten mit dem Denuncian ten confrontiren; daben aber auch auf diejenigen Umstáns de in facto, welche die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, oder die Zuverläßigkeit eines andern Beweißs mittels stärken, oder schwächen können, gehörige Rücksicht nehmen.