eben
Mus
glich
ects,
legii
talt
von fiskalischen Prozessen.
§. 20.
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Um dergleichen Untersuchungen so wenig als möglich aufzuhalten, soll ein solcher Inquirent befugt seyn, die an eben dem Orte sich aufhaltende Zeugen, ohne Unters schied, unter welche Gerichtsbarkeit sie sonst gehören, entweder schriftlich, oder wenn es Personen geringen Standes sind, oder sonst eine vorzügliche Beschleuni gung nöthig ist, durch den Gerichtsbothen mündlich vora laden zu lassen; und alle hdhere und niedere Gerichte sola len schuldig seyn, ihm auf die erlaßnen Requisitionen in olchen Ungelegenheiten promte und unweigerliche Aßis der stenz zu leisten.
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§. 21.
心 肉 Nur allein wenn die vorzuladende Person ein im wirklichen Dienst begrifner unbeurlaubter Unterofficier oder Soldat wäre, soll der Capitain der Compagnie, oder der Commandeur oder Commandant des Orts um deffen Gestellung requirirt werden; und wenn das Zeugs niß eines Oberofficiers oder andern höhern Kriegsbediens ten verlangt wird, muß der Inquirent das Regiments oder Kriegsgericht, um dessen Aufnehmung, unter Beys fügung des vorschriftsmäßigen Status caufae geziemend requiriren.
§. 22.
So wie der Inquirent alle Mühe anwenden muß, das denuncirte Factum und den Reatum des Denuncias ten daben, in das vollständigste licht zu sehen; so muß t ein gleiches, auch wegen der von dem Denunciaten angegebnen Gründe seiner Rechtfertigung oder Entschula bigung zu thun, fich pflichtmäßig angelegen seyn lassen. §. 23.
Bestimmte Fristen, Fatalien und andre Formalitás tett, lassen sich dem Inquirenten so wenig, als dem in fruirenden Richter im Civilprozesse vorschreiben. Die Inquirenten werden also hierdurch nur generaliter anges wiesen, auf der einen Seite nicht eher abzulaffen, als
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