Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
116
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116 Zweyter Theil.

Eilfter Titel,

felben

muß.

bis entweder das Factum mit allen seinen zur Sache ge einem hörigen Umständen in völliges licht gefeßt, oder wenig rent de ftens alle vorhandne Mittel, hinter die Wahrheit zu Fom men, erschöpft worden; auf der andern Seite aber auch die Untersuchung niemals liegen zu lassen, noch dieselbe ohne Noch weitläuftig zu machen, oder sie auf unnüße zur Sache gar nicht gehörige Nebenumstände zu erstre cken; vielmehr sie in beständigem ununterbrochnem Gan ge zu erhalten, und den Abschluß derselben, so viel nur irgend möglich ist, zu beschleunigen.

. 24.

Nach geschloßner Untersuchung muß der Inquirent den Denunciaten vernehmen: ob er eine besondre Defens fion für sich einreichen wolle; und ob er auf jemanden, von den am Orte der geführten Untersuchung bestellten Justigcommiffarien, zu solchem Ende ein besondres Ver trauen habe.

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§. 25. Erklärt der Denunciat, daß er dergleichen Defenfion verlange, und benennt den unter den Justißcommiffariis sich erwählten Defensorem; so muß dieser zur Unterres dung mit ihm verstattet, und es müssen ihm die Akten, auf sein Verlangen, von dem Inquirenten vorgelegt wer den. Die Defenfion aber muß binnen acht Tagen prás clusivischer Frist, von der Zeit des geschehenen Auftrags an gerechnet, ben dem Inquirenten übergeben; zu dem Ende dem ernannten Justizcommiffario die Beschleuni fügung gung nachdrücklich empfohlen; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist aber, ohne darauf weiter zu warten, mit Ab schlieffung und Einsendung der Aften, unter Vorbehalt der dem säumigen Defensori in dem künftigen Urtel auf zulegenden Strafe, so fort auf eben die Art, wie§. 27. geordnet ist, verfahren werden.

.26.

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Eben so ist es zu halten, wenn der Denunciat zwar eine Defension verlangt, aber kein gewiffes Subjekt zu

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