Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von fiskalischen Prozessen.

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De gefeinem Defensor vorschlägt; nur daß alsdenn der Inqui enig rent dergleichen Subjeft ex officio benennen, und dens felben wegen Uebernehmung der Defension requiriren muß. Es soll daher jeder Justizcommissarius, sich einen folchen von dem Inquirenten ihm gemachten Auftrage unweigerlich zu unterziehen, schuldig seyn. §. 27.

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Wenn die Defension eingekommen ist, oder der Des munciat, daß er dergleichen nicht verlange, deklarirt hat; so muß der Inquirent die Akten schliessen; solche mit ei nem Rotulo versehen, und dem competenten Collegio un verzüglich einreichen; daben aber allemal sein Gutachten: was von dem denuncirten Facto ausgemittelt, und nach welchem Gefeße der Denunciat zu bestrafen sey, benfügen. §. 28.

Wenn es nach diesem Gutachten, oder sonst nach las ge der Akten, auf eine höhere als Funfzig Thaler Gelds oder auf eine långere als vier wöchentliche Gefängniß ftrafe anzukommen scheint, so muß das Gericht, der Denunciat mag eine besondere Defenfion geführt haben, oder nicht, die Akten einem Aßistenzrathe zustellen; wels cher dieselben mit dem Denunciaten durchgehn; ihn, ob er bey der Untersuchung etwas zu erinnern, oder annoch zu feiner Vertheidigung anzuführen habe, vernehmen; wenn daben Umstände, so noch einer nähern Erörterung in facto bedürfen, sich hervorthun, auf die nöthigen Vers fügungen deshalb bey dem Gericht antragen; wenn aber in facto nichts mehr zu erinnern wäre, die dem Denun ciaten etwa zu statten kommenden Rechtsgründe, wofern folche in der von ihm selbst bengebrachten Defenfion nicht schon relevirt sind, in einer einzureichenden Deduktion näher ausführen muß.

§. 29.

Sollte eine persönliche Zusammenkunft, zwischen dem Aßistenzrathe und dem Denunciaten, ohne große Weits läuftigkeit, Zeitverlust und Kosten nicht statt finden köns

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