Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
118
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118 Zweyter Theil. Eilfter Titel,

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nen; so muß das Gericht die im vorigen Paragraphen renten beschriebne Vernehmung des lehtern, einer andern mehr mittels, in der Nähe befindlichen, jedoch allemal von dem Inqui renten verschiednen Gerichtsperson auftragen; und erst nach eingelangtem Bericht derfelben die Deduktion in jure von dem Aßistenzrathe abfordern.

§. 30.

Da in diesem Untersuchungs, so wenig als in dem Civilprozesse irgend einiges Interlocut statt finden kann; so muß der Richter, wenn er entweder nach der Anzeige des Aßistenzraths, oder auch ex officio ben eigner Pru fung der Sache an der Instruktion noch etwas zu erin nern, oder zu suppliren findet, die Berichtigung deffel ben auf eben die Art, wie im Civilprozesse, durch eine vorläufige Resolution verfügen.

§. 31.

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Wenn es ben der Beurtheilung des Fadi, der Mor das ralitat desselben, der Qualität und Glaubwürdigkeit der Beweißmittel, auf genauere Kenntniß gewisser Geschäß te, oder der gewiffe Branchen des Verkehrs im bürgerli chen leben bestimmenden Policen- und andrer dergleichen Verordnungen ankommt; so muß der erkennende Rich ter, vor Abfassung des Urtels, jedesmal einen Sachver ständigen mit seiner Meinung und Gutachten darüber vernehmen.

§. 32.

Die Abfassung des Erkenntnisses muß möglichst be schleuniget, und solches dem Inquirenten, zur Publi Fation an den Denunciaten, zugeschickt werden.

§. 33.

Wenn darinn auf Gefängniß oder auf eine höhere als zehn Thaler Geld Strafe erkannt ist; so steht dem De nunciaten dagegen das Rechtsmittel der weitern Verthei digung offen; welches er jedoch entweder gleich ben der Publikation des Urtels, oder wenigstens innerhalb zehn Tagen nachher, gehörig anmelden muß. Dem Inquis

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