Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von fiskalischen Prozessen.

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phen renten liegt ob, ihn von der Zuständigkeit dieses Rechtse nehr mittels, und was er dabey zu beobachten habe, ex officio qui u benachrichtigen, und wie solches geschehen, in der erfiber die Publikation aufgenommnen Registratur auss 1 in drücklich zu bemerken.

§. 34.

Wenn der Denunciat sich dieses Rechtsmittels bes dem dient, so führt er entweder neue Umstände und Beweiss nn; mittel zur Wiederlegung der ihm bengemessenen Beschuls zige bigungen, und seiner Defension dagegen an; oder er bezieht sich bloß auf dasjenige, was in erster Instanz bey der Untersuchung vorgekommen, und ausgemittelt worden.

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§. 35.

leztern Falles ist er bloß darüber zum Protokoll zu bernehmen: auf welche von diesen Umständen und Fadis er das Verlangen und die Erwartung eines bessern Ur tels hauptsächlich gründe; und wenn solches geschehen, df müssen die Akten so fort und ohne weiteres Verfahren an lden Richter der zweyten Instanz zum Spruch befördert

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werden.

§. 36.

Hat hingegen der Denunciat neue Umstände oder Bes weismittet angeführet, so müssen solche gehörig aufges nommen, untersucht, und daben wie in erster Instanz verfahren werden.

§. 37.

In wichtigen Sachen, wenn nehmlich entweder auf eine funfzig Thaler und drüber betragende Geld oder auf langere als vierwöchentliche Gefängniß. Strafe erkannt 6 ist, muß die neue Instruktion, der Regel nach, einem andern fiskalischen Bedienten, oder auch einer andern Ges tichsperfon übertragen werden; doch soll das den Prozeß dirigirende Gericht hieran nicht schlechterdings gebunden, fondern bewandten Umständen nach, wenn die Sache nicht von sehr großer Wichtigkeit, und die Veränderung

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