120 Zweyter Th. Eilft. Titel, von fisk. Pro
bes Inquirenten mit Verzögerung und Kosten verbunden wäre, den vorigen benzubehalten berechtigt seyn.
§. 38.
Nach geschloßner neuen Untersuchung soll dem De nunciaten frenstehen, auf eben die Art, wie in erster In franz, binnen acht Tagen präclusivischer Frist eine ander weitige Defensions- Schrift durch einen Justiz Commiffa rium anfertigen und einreichen zu lassen; eine nochmalige Deduktion aber durch einen Asistenz Rath ist in dieser Instanz zwar nicht durchaus erforderlich; jedoch nach richterlichem Ermessen, wenn die erkannte Strafe sehr beträchtlich ist, oder wenn sich aus den Akten ergiebt, daß die Sache durch die neue Untersuchung eine veränderte Gestalt gewonnen habe, allerdings zuläßig.
§. 39.
Ben demjenigen, was in zweyter Instanz erkannt wird, soll es lediglich sein Bewenden haben, und dage gen fein weiteres Rechtsmittel zuläßig fenn.
§. 40.
Die Vollstreckung des Urtels muß der fiskalische Be diente, welcher die Untersuchung geführt hat, betreiben, und die nöthigen Verfügungen deshalb bey der Behörde nachsuchen.
41.
Von dem Verfahren gegen ausgetretne Bafallen und Enrollirte, ingleichen bey dem Aufgeboth eines Nachlas fes oder anderen Forderung, wozu kein Erbe oder Inha ber bekannt ist, und die der Fiskus als ein Bonum vacans in Anspruch nimmt, wird unten besonders gehandelt.
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