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2mling 2121
Zwölfter Titel.
Von dem Verfahren gegen ausgetretne Va fallen und Unterthanen.
§. 1.
er hier abzuhandelnde Confiskations Prozeß ist gegen iefer solche Bafallen und Unterthanen gerichtet, welche die Kds nach niglichen Staaten in der Absicht, sich dem lande und ihren sche Unterthans- Pflichten zu entziehn, verlassen haben. Nd Daß here Bestimmungen: gegen welche Personen und unter Dette welchen Umständen die Confiskation statt finde oder nicht; bey welchen Gerichten der Prozeß anhängig zu machen sey; und welcher Caffe das confiscirte Bermögen zu gute annt komme, sind in den Gesezen vorgeschrieben.
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§. 2.
Die Betreibung der Sache gehört vor die fiskalischen Bedienten, die entweder durch einen allgemeinen Auftrag bazu authorifirt, und verpflichtet sind, oder denen im vore fommenden Falle dergleichen Auftrag von demjenigen Collegio oder der Instanz gemacht werden muß, welche die Cassen, denen das confifcirte Vermögen zufallen würde, unter ihrer Aufsicht und Administration haben.
§. 3.
Ein solcher fiskalischer Bedienter muß für allen Din gen von der Wirklichkeit des Austritts ausserhalb( andes; von der Zeit, wenn solcher geschehen; von den vorherges henden, begleitenden und nachfolgenden Umständen, woraus die Intention des Abwesenden, und ob er dem Lande sich zu entziehen würklich gemeint fen, abzunehmen ist; von dem gegenwärtigen Aufenthalte des Ausgetretes nen, ob solcher bekannt oder unbekannt sey; worinn sein zurückgelaßnes Vermögen bestehe, und wo sich solches bes finde, genaue und sorgfältige Nachrichten einziehen.
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